Satzung des DASV e.V.

 

§ 1  Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein trägt den Namen

Deutsch - Altdeutscher Schäferhunde - Zucht- und Sportverein (DASV) e.V.

Er ist im Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Rahden VR.-Nr. 0362). Er hat seinen Sitz in Stemwede.

 

§ 2  Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Der Verein verfolgt den Zweck, die Zucht und Ausbildung Deutscher und Altdeutscher (langstockhaariger) Schäferhunde zu fördern. Der international anerkannte Standard des Deutschen Schäferhundes wird übernommen mit Ausnahme der Haarlänge.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Bei § 2 wird wie folgt geändert und hinzugefügt:

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3  Aufgaben des Vereins

 

  • a) Führung eines Zucht- und Leistungsbuches
  • b) Teilnahme und Veranstaltungen von Wettbewerben und Ausstellungen
  • c) Nationale und internationale Zusammenarbeit mit anderen Verbänden
  • d) Betreuung und Beratung der Mitglieder in allen mit Zucht, Haltung und Ausbildung von Schäferhunden verbundenen Fragen und Vermittlung von Information über wissenschaftliche Erkenntnisse in der Kynologie, sowie von  Veranstaltungen und Züchterseminaren
  • e) Werbung für den Verein und die von ihm vertretenen Rassehunden mit allen hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung neuester Fassung.

 

§ 4  Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereins ist der Sitz des Vereins.

 

§ 5   Mitgliedschaft

  • a) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt und sie fördert.
  • b) Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
  • c) Jugendliche können die Mitgliedschaft mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erlangen.
  • d) Die Mitgliedschaft wird unter Anerkennung der Vereinssatzung schriftlich beantragt.
  • e) Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung innerhalb von 4 Wochen ablehnen. Wird die Aufnahme nicht durch eingeschriebenen Brief abgelehnt, gilt der Antragsteller als aufgenommen. Jedes Mitglied bekommt die jeweils gültige Satzung und die Ordnungen des Vereins zugestellt.
  • f) Die Rechte und Pflichten, sowie die zu zahlenden Gebühren ergeben sich aus den
  • Ordnungen des Vereins. Diese Ordnungen werden von den durch die Hauptversammlung gewählten Vorsitzenden der Fachausschüsse aufgestellt und sind nicht Bestandteil der Satzung.
  • Die Mitgliedschaft endet:

aa) durch Tod des Mitgliedes

bb) bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Gemeinschaft

cc) durch schriftliche Austrittserklärung

  • Diese ist spätestens 3 Monate vor Jahresende durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zu erklären und wird zum Jahresende wirksam.
  • Laufende Beitragsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt.

dd) durch Streichung von der Mitgliederliste wegen Beitragsrückstand

ee) durch Ausschluß bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins

ff)  durch Ausschluß wegen vereinsschädigendem Verhalten

gg) bei Auflösung des Vereins

 

Der Ausschluß kann für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer erfolgen. Der Ausschluß erfolgt auf einer Hauptversammlung des Vereins, zu der das Mitglied mindestens 14 Tage vorher durch eingeschriebenen Brief zu laden ist. Hierbei sind dem Mitglied die Gründe für den Antrag auf Ausschluß aus dem Verein schriftlich mitzuteilen. Bei der Einladung zur Hauptversammlung muß den Mitgliedern der Antrag auf Ausschluß über die Tagesordnung mitgeteilt werden. Vor der Beschlußfassung in der Hauptversammlung muß dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zu verteidigen. Bei einem beschlossenen Ausschluß kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen den Ehrenrat anrufen. Entscheidet auch dieser mit einem Ausschluß, so ist dieser endgültig. Der Verlust der Mitgliedschaft zieht den Verlust aller Ansprüche an Einrichtungen und Vermögen des Vereins nach sich.

 

§ 5  wird wie folgt geändert:

e):

Die Mitgliedschaft setzt voraus, daß der Vorstand über den Aufnahmeantrag positiv entschieden hat und dem Antragsteller die entsprechende Aufnahmebestätigung sowie ein Mitgliedsausweis ausgestellt sind.

Der Nachweis der Mitgliedschaft kann ausschließlich durch Aufnahmebestätigung und Mitgliedausweis geführt werden.

Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung durch eingeschriebenen Brief innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Antrags ablehnen. Jedes Mitglied erhält die Satzung und die Ordnungen des Vereins ausgehändigt.

f):

Die Rechte und Pflichten, sowie die zu zahlenden Gebühren ergeben sich aus den Ordnungen des Vereins.

  • aa): Diese Ordnungen werden von den durch die Hauptversammlung gewählten Vorsitzenden der Fachausschüsse aufgestellt und sind nicht Bestandteil der Satzung.
  • bb): Nur Vereinsmitglieder sind berechtigt, Funktionen zu übernehmen.

 

§ 6  Wirkungsgebiet und Organisation

 

Das Wirkungsgebiet des Vereins ist das gesamte Bundesgebiet, sowie das Ausland.

Der Verein gliedert sich in Orts- und Landesgruppen. Diese Gruppen sind Untergliederungen des Vereins ohne eigene Satzung.

Sie unterliegen den Ordnungen des Vereins. Die Untergliederungen erhalten eine Geschäftsordnung und geben sich bei Bedarf für ihre Zusammenarbeit Erweiterungen zur Geschäftsordnung. Diese Erweiterungen dürfen den gegebenen Geschäftsordnungen sowie der Satzung und den sonstigen Ordnungen des Vereins nicht entgegenstehen. Diese Erweiterungen müssen vom Vorstand des DASV genehmigt werden. Kein Mitglied ist gezwungen, sich einer Ortsgruppe anzuschließen. Einzelmitglieder werden vom Organisationsleiter betreut.

 

§ 7  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) der Ehrenrat  

§ 8  Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

  • a) dem 1. Vorsitzenden
  • Er vertritt den Verband nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich. Er überwacht alle Angelegenheiten des Vereins und leitet alle Sitzungen.
  • Er wird von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er kann auf einer außerordentlichen Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Es ist dann sofort ein neuer Vorsitzender zu wählen.

 

  • b) dem 2. Vorsitzenden
  • Er übernimmt bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden dessen Aufgaben und steht für vom Vorstand zu bestimmende Spezialaufgaben zur Verfügung, wobei der Verhinderungsfall nach außen hin nicht nachzuweisen ist.
  • Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende.

 

Satzungsergänzung vom 24. September 1998: Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis.

 

  • c) dem Geschäftsführer
  • Er führt die laufenden Geschäfte einschließlich Kassen- und Vermögensverwaltung. Er erstellt die Jahresbilanzen und legt sie bis zum 31.01. eines Jahres dem Vorstand zur Genehmigung vor. Er führt den anfallenden Schriftverkehr und zieht Beiträge und Forderungen ein. Den Kassenprüfern ist er zur Auskunft verpflichtet und hat ihnen auf Wunsch Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.
  • d) dem Hauptzuchtwart
  • Er berät die Züchter und Deckrüdenbesitzer, überwacht die Zucht und trägt
  • die Verantwortung für die Einhaltung der Zuchtordnung. In allen Fragen, die
  • die Zucht betreffen, ist er vom Vorstand als Berater zu hören. Er ist außerdem verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfassung des gesamten Zuchtgeschehens
  • und für die Führung der Zuchtbuchstelle.
  • e) dem Ehrenvorsitzenden
  • Auf einer Hauptversammlung kann ein Ehrenvorsitzender von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Zum Ehrenvorsitzenden kann nur ein ehemaliger Vorsitzender gewählt werden, der den Verein mindestens zwei Amtsperioden (8 Jahre) geführt hat. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Der Verein hat gleichzeitig nur einen Ehrenvorsitzenden. Er hat bei den Hauptversammlungen, in den Ausschüssen und den Vorstandssitzungen Stimmrecht.

§ 9  Amtsdauer

 

Der 1. Vorsitzende sowie die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf 4 Jahre gewählt. Bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags erfolgt die Wahl durch Akklamation. Auf Verlangen auch geheime Wahl. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, ist die Wahl mittels Stimmzettel durchzuführen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, ist auf einer außerordentlichen Hauptversammlung eine Ergänzungswahl bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes vorzunehmen. Die Tätigkeit des gesamten Vorstandes ist eine ehrenamtliche. Jedoch werden Mitgliedern, die als Beauftragte den Verein überregional vertreten, unmittelbare Auslagen vergütet.

 

§ 10  Beschlüsse

 

Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf einmal jährlich. Über jede Sitzung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse werden

 mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§ 11  Kassenprüfer

 

Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei weiteren Jahren möglich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen und die Pflicht, am Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, der Jahreshauptversammlung ihren Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und erforderlichenfalls mündlich zu erläutern.

 

§ 12  Mitgliederversammlung

 

  • a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Vorstand, erweiterter Vorstand und alle Träger von Funktionen sind ihr rechenschaftspflichtig.
  • b) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
  • c) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Die Mitglieder müssen vom 1. Vorsitzenden mit 4-wöchiger Frist vorher schriftlich benachrichtigt werden. Sie befaßt sich mit den Themen der Tagesordnung. Anträge und Wahlvorschläge, die über die Tagesordnungspunkte hinausgehen, müssen spätestens zwei Wochen vor Termin der Geschäftsstelle mitgeteilt werden. Solche Anträge und Wahlvorschläge sind vom Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung als Ergänzung der Tagesordnung bekanntzugeben.

Die Mitgliederversammlung berät Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes. Nach dem Bericht der Kassenprüfer entscheidet sie über die Entlastung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung wählt Vorstand, die Vorsitzenden der Fachausschüsse und zwei Kassenprüfer. Bei den Wahlen ist schriftlich abzustimmen. Auf geheime Wahl kann jedoch verzichtet werden, wenn für das jeweilige Amt nur ein Kandidat zur Verfügung steht und gegen die öffentliche Wahl kein Einspruch erhoben wird. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der Mitglieder erhält. Die Amtszeit der gewählten Vertreter beträgt vier Jahre; sie bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

 

  • d) Stimmabgabe durch schriftliche Bevollmächtigung ist nur innerhalb einer Familie und nur dann möglich, wenn wichtige, nachvollziehbare Gründe ein persönliches Erscheinen nicht zulassen.
  • e) Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
  • f) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Nur mit Zustimmung des vorerwähnten Sitzungsleiters kann die Versammlung einen anderen Versammlungsleiter wählen.
  • g) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
  • a) auf Antrag des 1. Vorsitzenden
  • b) auf Vorstandsbeschluß
  • c) auf Verlangen von 20 % der Vereinsmitglieder durch eingeschriebenen Brief. Unterschriftensammlungen werden nicht berücksichtigt.
  • h) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Personalwahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ist notwendig bei Änderung der Satzung. Bei Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen erforderlich.
  • i) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter unterzeichnet werden muß und den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen zugeschickt werden muß. Folgendes soll darin festgehalten werden: Ort und Zeitpunkt der Versammlung, Name des Versammlungsleiters, Anzahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Ergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Änderung der Satzung muß der genaue Wortlaut angegeben werden.

Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung wegen Auflösung des Vereins

 

Soll der Verein aufgelöst werden, ist dies den Mitgliedern mit einer Frist von drei Monaten mitzuteilen. Der 1. Vorsitzenden hat dann alle Mitglieder unter Ankündigung des Auflösungsantrages zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einzuladen. Wollen mehr als 20 % der anwesenden Mitglieder den Verein weiterführen, müssen diese sofort aus ihren Reihen einen neuen Vorsitzenden wählen. Dieser übernimmt dann mit sofortiger Wirkung die Vereinsgeschäfte. Die anderen Mitglieder haben das Recht, den Verein ohne Einhaltung einer Frist zu verlassen. Das Restvermögen darf nur zur Förderung tierschützerischer  Maßnahmen verwendet werden. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Bei § 12 wird der Schluß wie folgt geändert:

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Tierheime in Rahden und Lübbecke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 13  Der erweiterte Vorstand

 

Die Mitglieder der Hauptversammlung wählen mit einfacher Mehrheit die Mitglieder

des erweiterten Vorstandes für die Dauer von 4 Jahren. Zum erweiterten Vorstand gehören:

  • a) der Organisationsleiter
  • b) der Vereinsausbildungswart
  • c) der Jugendwart
  • d) der Leiter des Richterwesens
  • e) der Pressewart
  • f) die Vorsitzenden der Fachausschüsse

§ 14 Ehrenrat

 

Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Ersatzleuten, welche für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie geben sich selbst eine Geschäftsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung wird. Er kann einen Vereinsausschluß aufheben oder bestätigen. Auf Antrag kann er in allen sonstigen Fällen zur Schlichtung und Klärung angerufen werden.

 

§ 15  Die Fachausschüsse

 

Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens 3 fachlich befähigten Mitgliedern, deren Vorsitzende gemäß § 12 der Satzung gewählt werden. Diese bestimmen die weiteren Mitglieder der Fachausschüsse.

Folgende Fachausschüsse sind unbedingt zu bilden:

 

a)  Der Zuchtausschuß, zuständig für alle Zuchtfragen.

     Leiter ist der Hauptzuchtwart.

b)  Presse- und Informationsdienst, zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit.

     Leiter ist der Pressewart.

c)  Der Finanzausschuß, zuständig für die Beitrags- und Gebührenordnung.

     Leiter ist der Geschäftsführer.

 

Weitere Ausschüsse werden nach Bedarf gebildet. Sie geben sich ihre Geschäftsordnung selbst. Diese wird nicht Bestandteil der Satzung. Der 1. Vorsitzende ist zu jeder Ausschußsitzung zu laden. Er hat in jedem Ausschuß Sitz und Stimme. Die mit einfacher Mehrheit festgelegten Ordnungen werden nicht Bestandteil der Satzung. Sie sind vom Vorstand zu genehmigen. Werden die Ordnungen nicht genehmigt, müssen sie erneut vom Ausschuß beraten werden. Wird die überarbeitete Ordnung auch nicht genehmigt, bleibt es bei der alten Ordnung. Die genehmigten Ordnungen sind im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und für alle Mitglieder verbindlich.

 

§ 16  Kooperation und Mitgliedschaft in anderen Verbänden

 

Der Verein kann durch seinen 1. Vorsitzenden die Mitgliedschaft in einem anderen Verein oder Verband beantragen oder mit ihnen Kooperationsverträge abschließen.

Die Eigenständigkeit des Vereins muß aber erhalten bleiben.

 

§ 17  Satzungsänderungen

 

Änderungen dieser Satzung sind nur möglich, wenn sie auf einer Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Bei der Einladung zur Hauptversammlung müssen die Änderungsvorschläge den Mitgliedern mitgeteilt werden.

 

§ 18  Schlußbestimmung

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 01.05.1997 beschlossen.